3. Abschnitt
Verwendung von Kasein und Kaseinat Genehmigung
§ 5
Der Antrag auf Erteilung der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat
- 1. bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im Folgenden Schmelzkäse genannt)
- 2. bei der Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406, soweit diese nicht in Z 1 genannt werden,
ist bei der AMA zu stellen.
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