§ 5 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Ausnahmen

§ 5

(1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

  1. 1. auf die Forstwirtschaft,
  2. 2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  3. 3. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
  4. 4. auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf

  1. 1. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, nicht überschreiten, und
  2. 2. Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

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