§ 5 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2003

Ausnahmen

§ 5

(1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

  1. 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)
  2. 2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  3. 3. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
  4. 4. auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen

  1. 1. zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;
  2. 2. zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

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