Kalibrierschein und Prüfbericht
§ 5
(1) Als Kalibrierschein ist das im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellte Formblatt zu verwenden.
(2) Dem Kalibrierschein ist der Prüfbericht anzuschließen.
(3) Der Prüfbericht hat zu enthalten:
- 1. eine Identifikation des kalibrierten Gegenstandes;
- 2. eine Identifikation des Kalibrierverfahrens;
- 3. die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
- 4. Die Kalibriernummer und die Kalibrierstellennummer auf jeder Seite.
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