§ 5 Kalibrierdienstverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.1994

Kalibrierschein und Prüfbericht

§ 5

(1) Als Kalibrierschein ist das im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellte Formblatt zu verwenden.

(2) Dem Kalibrierschein ist der Prüfbericht anzuschließen.

(3) Der Prüfbericht hat zu enthalten:

  1. 1. eine Identifikation des kalibrierten Gegenstandes;
  2. 2. eine Identifikation des Kalibrierverfahrens;
  3. 3. die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
  4. 4. Die Kalibriernummer und die Kalibrierstellennummer auf jeder Seite.

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