Kalibrierschein
§ 5
(1) Der Kalibrierschein besteht aus dem im Anhang dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1. eine Kurzbeschreibung des Kalibrierverfahrens;
- 2. die Darstellung der Ergebnisse der Kalibrierung in der unter lit. a und/oder lit. b angeführten Art und Weise:
- a) in Form von Zahlenwerten, Formeln samt Formelzeichenerklärung, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
- b) mit einer Erklärung, daß der kalibrierte Gegenstand vorgegebenen meßtechnischen Anforderungen entspricht und einem Hinweis auf diese Anforderungen, wobei alle erforderlichen Kalibrierungen im Akkreditierungsumfang enthalten sein müssen, sowie die Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
- 3. die Kalibriernummer (KNr.), die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides sowie die Datumsangabe (Datum) auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Kalibrierscheines.
(2) Im Kalibrierschein kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Hinweis auf die gegenseitige Anerkennung von Kalibrierscheinen aufgenommen werden.
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