§ 5 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1994

Ausrüstung

§ 5.

(1) Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist nach erfolgter Besichtigung ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(2) Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben. In diesem Fall ist ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nicht auszustellen.

(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.

(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.

(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.

(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

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