Ausrüstung
§ 5.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)
(2) Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.
(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.
(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.
(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.
(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Schlagworte
Wattfahrt
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10012413
Dokumentnummer
NOR40140068
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