§ 5 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 5.

(1) Für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1959) haben die Teilnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Durchführung festzusetzen. Ordentlichen Hörern, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit zu gewähren. Teilnehmern von Vorbereitungskursen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Hörer die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Kurse und Lehrgänge gemäß § 38 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Für die Abschlußprüfung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sind Prüfungsgebühren einzuheben.

(3) Die Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 sind von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren von folgendem Durchschnittssatz auszugehen:

  1. a) für die kommissionelle Abhaltung von Abschlußprüfungen (§ 24 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) vom gesamten Prüfungssenat
  1. aa) für den Vorsitz in der Prüfungskommission30 S,
  2. bb) für den Vorsitz im Prüfungssenat70 S,
  3. cc) für jede mündliche oder schriftliche sowie jede mündliche und schriftliche Prüfung aus einem Prüfungsfach mit Ausnahme von Kolloquien200 S;
  1. b) für die Abhaltung von Abschlußprüfungen in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
  1. aa) für den Vorsitz in der Prüfungskommission je Abschlußprüfung30 S,
  2. bb) für jede Teilprüfung der Abschlußprüfung je Semesterwochenstunde der für die Prüfung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen20 S,
  1. c) bei jeder anderen Art der Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe des Unterrichtsplanes sowie bei der Wiederholung von Prüfungen sind die in lit. a und b bezeichneten Ansätze sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern sind zur Deckung der Kosten des betreffenden Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls für fachlich in Betracht kommende Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bezahlung angemessener Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwendungen und Mühewaltungen an die bei den Hochschulkursen und Hochschullehrgängen tätigen Lehrkräfte zu verwenden. Die Vergütungen müssen aus dem Unterrichtsgeld bedeckbar sein.

(6) Die Prüfungsgebühren sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119250

alte Dokumentnummer

N7197212553A

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