§ 5 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge

§ 5.

(1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen (§§ 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Die Unterrichtsgelder gemäß Abs. 1 sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium festzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR40016534

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