§ 5 HlG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1989

§ 5.

(1) Nach Bestimmung des Trassenverlaufes (§ 3) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.

(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 gelten alle jene, die nach den Planunterlagen im Bereich des durch Verordnung für den Trassenverlauf festgelegten Geländestreifens liegen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(4) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern eine Ausnahmebewilligung (Abs. 1) verweigert wurde und sofern die Verordnung für den Grundstücksteil noch gilt.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 außer Kraft zu setzen, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12076504

alte Dokumentnummer

N5198915976J

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