§ 5.
(1) Nach Bestimmung des Trassenverlaufes (§ 3) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstreckentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstreckenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 gelten all jene, die nach den Planunterlagen im Bereich des durch Verordnung für den Trassenverlauf festgelegten Geländestreifens liegen.
(3) Ausnahmen von der Rechtswirkung (Abs. 1) einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 sind zulässig, wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Abweichend davon sind Ausnahmen von dem Verbot, die Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufzunehmen, auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe das öffentliche Interesse nach Vermeidung einer erheblichen Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(4) Ausnahmen nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und Umbauten, über die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder über die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien auf den von der künftigen Hochleistungsstreckentrasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuhören. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern eine Ausnahmebewilligung (Abs. 4) verweigert wurde und sofern die Verordnung für den Grundstücksteil noch gilt.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 aufzuheben, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.
Schlagworte
Neubau, Zubau, Anlagenerweiterung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12092036
alte Dokumentnummer
N5199959392L
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