Aufhebung von Sanierungsgebieten
§ 5
(1) Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 WRG hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 in einem Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG bleibt so lange in Kraft, bis während dreier aufeinanderfolgender Jahre in keiner der für die Bezeichnung des Sanierungsgebietes verwendeten Meßstellen gemäß § 3 die Meßwerte den Schwellenwert überschreiten. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.
(2) Die Außerkraftsetzung einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG in einem Grundwassersanierungsgebiet ist bis spätestens drei Monate vor der geplanten Beendigung der Sanierungstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
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