Aufhebung von Verordnungen
§ 5.
(1) Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3, 4 oder 6 WRG 1959 (hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2) ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2002)
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