§ 5 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zulassung zu Grundausbildungen

§ 5.

(1) Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und

der Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12100990

alte Dokumentnummer

N61984119230

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