Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5.
(1) Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und der Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für eine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 gemäß Anlage 1 Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muß auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.
(5) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12111371
alte Dokumentnummer
N6199653635J
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