Inkrafttreten
§ 5.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Geldmarktfonds und Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur, die ab dem 1. September 2011 bewilligt werden, haben diese Verordnung einzuhalten. Geldmarktfonds, die vor dem 1. September 2011 bewilligt wurden, haben ab diesem Datum § 2 einzuhalten, § 3 oder § 4 für Veranlagungen, die ab 1. September 2011 vorgenommen werden; für Veranlagungen, die vor dem 1. September erfolgten, haben sie § 3 oder § 4 bis 31. Dezember 2011 zu erfüllen.
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