§ 5 GMF-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2013

Inkrafttreten

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Geldmarktfonds und Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur, die ab dem 1. September 2011 bewilligt werden, haben diese Verordnung einzuhalten. Geldmarktfonds, die vor dem 1. September 2011 bewilligt wurden, haben ab diesem Datum § 2 einzuhalten, § 3 oder § 4 für Veranlagungen, die ab 1. September 2011 vorgenommen werden; für Veranlagungen, die vor dem 1. September erfolgten, haben sie § 3 oder § 4 bis 31. Dezember 2011 zu erfüllen.

(2) § 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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