§ 5 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

2. Einteilung der Gewerbe

§ 5.

Die Gewerbe sind entweder

  1. 1. Anmeldungsgewerbe, das sind Gewerbe, die bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen (§ 6), oder
  2. 2. konzessionierte Gewerbe, das sind Gewerbe, die erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden dürfen (§ 25).

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069985

alte Dokumentnummer

N5197418383S

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