§ 5 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

2. Einteilung der Gewerbe

§ 5.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (§ 128) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

  1. 1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18,
  2. 2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22,
  3. 3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080459

alte Dokumentnummer

N5199324675J

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