Inkrafttreten und Schlussbestimmung
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
20012450
Dokumentnummer
NOR40258138
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)