§ 5 GesRefFinG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Inkrafttreten und Schlussbestimmung

§ 5.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20012450

Dokumentnummer

NOR40258138

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