§ 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5.

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die Erteilung einer Konzession für das Gästewagen-Gewerbe handelt, muß die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sein. Bei dem mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbe sowie bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren hat der Bewerber überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.

(2) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt.

(3) Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der im § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.

(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft des Handelsrechtes auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession. Für die Erteilung einer Konzession an die Personengesellschaft des Handelsrechtes gilt Abs. 6.

(5) Die Anzeige gemäß Abs. 7 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

(6) Die Erteilung einer Konzession für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre erfordert neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen

  1. a) bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat;
  2. b) bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, daß sie ihren Sitz im Inland hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter österreichische Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der lit. c zu erfüllen;
  3. c) bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der lit. b zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

(7) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft des Handelsrechtes hinsichtlich ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 6 lit. b und c genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

  1. a) keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 6 lit. b und c festgelegten Beschränkungen gelten und
  2. b) bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, und wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(8) Die in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068503

alte Dokumentnummer

N5195211755Y

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