§ 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

1. ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5.

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

  1. 1. die Zuverlässigkeit,
  2. 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. 1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. 2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
  3. 3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über
  1. a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
  2. b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

  1. 1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
  2. 2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

(6) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(7) Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973 gelten:

  1. 1. das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
  2. 2. das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.

(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

  1. 1. die Sachgebiete der Prüfung,
  2. 2. die Form und Dauer der Prüfung,
  3. 3. die Anforderungen an die Prüfer,
  4. 4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
  5. 5. die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 5,
  6. 6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
  7. 7. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,
  8. 8. die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
  9. 9. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
  10. 10. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

1. ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1972, Hochschuldiplom, Entlohnungsbedingung, Lenkzeit

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12083214

alte Dokumentnummer

N5199437960J

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