§ 5 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 5

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

  1. 1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
  2. 2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
  3. 3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

    zu veröffentlichen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. Nr. L 101 vom 01. April 1998 S. 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach § 5 Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

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