§ 5 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 5

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

  1. 1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
  2. 2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
  3. 3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

    zu veröffentlichen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, ABl. Nr. L 167 vom 29.06.2009 S. 12, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach § 5 Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152350

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