Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 5
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
- 1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
- 2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
- 3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, ABl. Nr. L 167 vom 29.06.2009 S. 12, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach § 5 Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013
Schlagworte
Kommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20001617
Dokumentnummer
NOR40152350
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