§ 5 FSG-VBV

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2001

Perfektionsschulung

§ 5.

(1) Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel II der Anlage 10a der KDV 1967 in der Dauer von höchstens neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung ist nur insofern zu absolvieren, als die entsprechenden Inhalte nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unter Erweiterung der dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn der Ausbildungsfahrten absolviert wurden. Die praktische Perfektionsschulung umfasst

  1. 1. Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss sowie
  2. 2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muss. Dieses Gespräch kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.

    Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.

(2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten Lernerfolg.

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