§ 5 FSG-VBV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2013

Perfektionsschulung

§ 5.

Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40160308

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