Schlussbestimmungen
§ 5
Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2013 beginnen, anzuwenden.
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