Schlussbestimmungen
§ 5
(1) Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2015 beginnen, anzuwenden.
(2) Nicht verbrauchte Verlustvorträge im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die zu Beginn des Geschäftsjahres des Fonds vorliegen, das im Kalenderjahr 2013 beginnt, sind wie folgt auszuweisen:
- 1. Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Differenzbetrag zwischen den für im Privatvermögen und den für im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 verrechenbaren Verlusten zu bilden und auszuweisen.
- 2. Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile nicht jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Gesamtbetrag der verrechenbaren Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile auszuweisen.
Die nach diesen Grundsätzen auszuweisenden Verluste können der Meldung von ausschüttungsgleichen Erträgen für Geschäftsjahre des Fonds, die im Jahr 2013 beginnen, beigefügt werden.
(3) Die Verluste gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 sind im Ausmaß von 25% mit 100% des positiven Saldos aus Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu verrechnen.
(4) Die Frist für die erstmalige Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 läuft am 14. November 2014 ab. Für Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist bis 5. Dezember 2014. Nach Ablauf dieser Fristen kann diese Erklärung erstmalig ab dem 1. Jänner 2015 abgegeben werden, wobei die Veröffentlichung in der Liste gemäß § 3 Abs. 4 innerhalb eines Monats ab Abgabe der Erklärung erfolgt.
(5) DieAnlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
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