§ 5 FFGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Finanzierung

§ 5.

Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

  1. 1. Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
  2. 2. Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet;
  3. 3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
  4. 4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
  5. 5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
  6. 6. sonstigen Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40053628

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