Finanzierung
§ 5.
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
- 1. Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
- 2. Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet;
- 3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
- 4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
- 5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
- 6. sonstigen Einnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40053628
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