Finanzierung
§ 5.
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
- 1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
- 2. Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen;
- 3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
- 4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
- 5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
- 6. sonstigen Einnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40225094
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