§ 5 FFGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Finanzierung

§ 5.

Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

  1. 1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
  2. 2. Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen;
  3. 3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
  4. 4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
  5. 5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
  6. 6. sonstigen Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40225094

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