§ 5
(1) Der Betriebsanlageninhaber hat, sofern in dieser
Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen,
abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem
eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle
durchzuführen
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Brennstoff Staub CO SO2 NOx
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fest > 10 > 10 > 30 > 30 MW
flüssig > 10 > 10 > 50 > 30 MW
gasförmig - > 10 - > 30 MW
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und
- 2. Einzelmessungen für die nach den §§ 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Z 1 festgelegt sind,
- a) bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
- b) bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,
durchführen zu lassen.
(2) Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.
(3) Gemäß Abs. 1 durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.
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