§ 5 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

vgl. § 29

§ 5.

(1) Der Betriebsanlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen

Brennstoff

Staub

CO

SO2

NOx

 

fest

> 10

> 10

> 30

> 30

MW

flüssig

> 10

> 10

-

> 30

MW

gasförmig

-

> 10

-

> 30

MW

      

und

  1. 2. Einzelmessungen für die nach den §§ 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Z 1 festgelegt sind,
  1. a) bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
  2. b) bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,

(2) Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.

(3) Gemäß Abs. 1 durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.

(4) Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Z 1 oder Z 2 ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen

  1. 1. bei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes,
  2. 2. bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131952

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