Aufsichtsrat
§ 5.
(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Energie und Tourismus je ein Mitglied.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
- 1. die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
- 2. die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogrammes samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen,
- 3. Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal jährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20004508
Dokumentnummer
NOR40270918
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