Aufsichtsrat
§ 5
(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
- 1. zwei Mitglieder von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen sind, aus denen diese/r den/die Vorsitzenden/Vorsitzende zu ernennen hat,
- 2. ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen,
- 3. ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit
zu entsenden ist.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
- 1. die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
- 2. die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogrammes samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen,
- 3. Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal jährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten.
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