§ 5 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aufsichtsrat

§ 5

(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen

  1. 1. zwei Mitglieder von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen sind, aus denen diese/r den/die Vorsitzenden/Vorsitzende zu ernennen hat,
  2. 2. ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen,
  3. 3. ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit

    zu entsenden ist.

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere

  1. 1. die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
  2. 2. die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogrammes samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen,
  3. 3. Prüfung des Jahresabschlusses.

(4) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal jährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten.

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