Erhebung der Abgabe
§ 5
(1) Der Unternehmer, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 tätigt, hat binnen einem Monat und zehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonates auf dem amtlichen Vordruck eine Anmeldung abzugeben, in der er die für den Kalendermonat für die abgabepflichtigen Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 zu entrichtende Abgabe selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Abgabe zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn in einem Kalendermonat keine abgabepflichtigen Vorgänge bewirkt wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(2) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 201 der Bundesabgabenordnung die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Sonderabgabe in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sinngemäß die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften.
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