Erhebung der Abgabe
§ 5.
(1) Der Unternehmer, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 tätigt, hat binnen einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonates auf dem amtlichen Vordruck eine Anmeldung abzugeben, in der er die für den Kalendermonat für die abgabepflichtigen Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 zu entrichtende Abgabe selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Abgabe zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn in einem Kalendermonat keine abgabepflichtigen Vorgänge bewirkt wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(2) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 201 der Bundesabgabenordnung die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Sonderabgabe in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sinngemäß die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften.
(4) Wird Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur nach einem Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in einem Steuerlager im Sinne des § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes gemäß § 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes gekennzeichnet, so ist die Abgabe auf Antrag zu erstatten. Der Unternehmer kann in der Anmeldung nach Abs. 1 Steuerbeträge abziehen, die nach dem vorstehenden Satz zu erstatten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
Schlagworte
Selbstbemessung, Steuerentrichtung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004326
Dokumentnummer
NOR12054289
alte Dokumentnummer
N3199545029J
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