Sondermaßnahmen
§ 5
(1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(2) Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.
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