§ 5 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Sondermaßnahmen

§ 5.

(1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen:

  1. a) Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
  2. b) Maßnahmen zur Errichtung eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Fernmeldenetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.

(2) Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.

Schlagworte

Empfangsstation

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154768

alte Dokumentnummer

N9199433170J

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