§ 5 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.1984

Zu § 21 AVG 1950

Zu § 21 AVG 1950

§ 5

Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Schriftstücken, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

(BGBl. Nr. 201/1982, Art. VII)

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