§ 5 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1991

Zu § 21 AVG

Zu § 21 AVG

§ 5

Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Schriftstücken, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

(BGBl. Nr. 201/1982, Art. VII)

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