1. Zum Abs. 1 siehe auch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 512/1988. 2. Zur Frist im Abs. 5 siehe Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 512/1988.
Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages
§ 5.
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Die Kosten der Übersetzung hat der Bund zu tragen.
(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen an diesem Gericht tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten erfahrenen Bediensteten des Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.
(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen (Art. 13 und 20 des Übereinkommens), so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.
(4) Das Gericht kann bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Abs. 3) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.
1. Zum Abs. 1 siehe auch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl.
Nr. 512/1988.
2. Zur Frist im Abs. 5 siehe Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl.
Nr. 512/1988.
Schlagworte
Besuchsrecht, Versagungsgrund, ordre public
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10002878
Dokumentnummer
NOR12034542
alte Dokumentnummer
N2198817290R
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