1. Zum Abs. 1 siehe auch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 512/1988. 2. Zur Frist im Abs. 5 siehe Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 512/1988. 3. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003. 4. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages
§ 5.
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig. Die Kosten einer Übersetzung hat der Bund zu tragen.
(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.
(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.
(4) Das Gericht kann bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Abs. 3) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.
1. Zum Abs. 1 siehe auch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 512/1988.
2. Zur Frist im Abs. 5 siehe Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 512/1988.
3. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.
4. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Besuchsrecht, Versagungsgrund, ordre public
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10002878
Dokumentnummer
NOR40047205
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