§ 5 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Abwicklung

§ 5.

Die näheren Regelungen zur Abwicklung, insbesondere Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011108

Dokumentnummer

NOR40222339

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