Abwicklung
§ 5.
Die näheren Regelungen zur Abwicklung, insbesondere Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011108
Dokumentnummer
NOR40222339
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