Abwicklung
§ 5.
(1) Die näheren Regelungen zur Abwicklung, insbesondere Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt.
(2) Sofern aus dem Fonds Leistungen an die in § 2 genannten Personen, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, gehen allfällige Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich über.
(3) Zahlungen aus dem Fonds, die an die Vertragspartner erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit den in § 2 genannten Personen und der Schule sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021
Gesetzesnummer
20011108
Dokumentnummer
NOR40223166
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