§ 5 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

§ 5.

(1) In allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen haben alle Personen, außer Schülerinnen und Schüler, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen und einen Nachweis gemäß § 4 zu erbringen. Personen, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 und Z 5 erbringen, haben eine FFP-2 Maske nur zu tragen, wenn sie sich in allgemeinen Teilen des Schulgebäudes, insbesondere Verkehrsflächen, aufhalten.

(1a) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.

(1b) Schülerinnen und Schüler haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume

  1. 1. bis einschließlich der 8. Schulstufe einen MNS,
  2. 2. ab der 9. Schulstufe eine FFP2-Maske,
  1. zu tragen.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

(3) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest zweimal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.

(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.

(5) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.

(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen(Anm. 1) nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

(7) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.

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Anm. 1: Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 469/2021 lautet: „Dem § 5 wird in Abs. 6 nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und …“. Gemeint ist offensichtlich nur die erste Wendung.)

Schlagworte

Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40242542

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