Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 5.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2022)
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2022)
(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(5) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.
(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen(Anm. 1) nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.
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Anm. 1: Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 469/2021 lautet: „Dem § 5 wird in Abs. 6 nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und …“. Gemeint ist offensichtlich nur die erste Wendung.)
Schlagworte
Lehrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40244555
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