§ 5 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste

§ 5

§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.

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