§ 5 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste

§ 5.

Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 4 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12107142

alte Dokumentnummer

N6199327501J

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