§ 5 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1962

ABSCHNITT II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

Landesschulrat.

§ 5. Organisation des Landesschulrates.

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

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